Satzung

Westerwälder Initiativen- und Betriebenetz e.V. (WIBeN)


Präambel
Das Westerwälder Initiativen- und Betriebenetz ist ein Zusammenschluss von Betrieben und Initiativen aus der Region Westerwald, die ihre jeweiligen Ziele sozialen und ökologischen Grundsätzen unterordnen.
Grundsätze des Miteinanderumgehens sind Wohlwollen, Vertrauen und Kooperation. Gemeinsames Ziel ist es, die soziale, politische und ökologische Infrastruktur der Region entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Vereins zu beeinflussen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Westerwälder Initiativen- und Betriebe-Netz (WIBeN). Nach der Eintragung ins Vereinsregister wird der Zusatz „e.V.“ dem Vereinsnamen beigefügt.

1.2 Sitz des Vereins ist das Haus Felsenkeller, Heimstraße 4, 57610 Altenkirchen

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Grundsätze, Ziele

2.1 Grundsätze
Die Mitglieder bekennen sich zu dem Anspruch, ihre ökonomischen Ziele sozialen und ökologischen Grundsätzen unterzuordnen.
Das bedeutet unter anderem:
• Produkte und/oder Dienstleistungen der Mitglieder dürfen ökologischen, sozialen und
demokratischen Prinzipien nicht widersprechen.
• die Ziele der Mitglieder und die betriebswirtschaftlichen Daten sind den MitarbeiterInnen darzulegen,
• MitarbeiterInnen, die langfristig beschäftigt sind, müssen sozialversichert sein,
• Mitglieder, die Arbeitskräfte kurzfristig beschäftigen, dürfen diese nicht unter Tarif bezahlen,
• Gleichberechtigung wird anhand von Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit diskutiert und nicht anhand des Geschlechts.


2.2 Kooperation, Vernetzung, Zusammenarbeit
Grundsätze des Miteinanderumgehens sind Wohlwollen, Vertrauen und Kooperation. Das bedeutet unter anderem:
• Die Mitglieder tauschen untereinander ihre Erfahrungen aus,
• Mitglieder bemühen sich um Zusammenarbeit,
• einzelne Mitglieder/Mitgliedergruppen entwickeln Modelle des geldlosen Warenverkehrs,
• die Mitglieder entwickeln Modelle gegenseitiger Hilfsbereitschaft (z.B. Feuerwehr-Fond,
Altersversorgung, Altersprojekt usw.),
• die Mitglieder bemühen sich um gegenseitige Hilfe bei arbeitsbedingten Problemen, sie beachten und kritisieren sich gegenseitig (z.B. Stress – Freizeit, Ausspannen, Engagement...).

2.3 Ziele des Westerwälder Initiativen- und Betriebe-Netzes
Ziel des WIBeN ist die Beeinflussung der sozialen, politischen und ökologischen Infrastruktur der Region entsprechend der Grundsätze und Ziele dieser Satzung. Dies bedeutet unter anderem:
• Einmischung in die Politik der Region,
• Unterstützung und Austausch von und mit Initiativen und Projekten, die den Grundsätzen und Zielen entsprechen und nahe stehen,
• Entwicklung und Unterstützung von Modellen, die sich um den Abbau von Hierarchien bemühen,
• Entwicklung und Unterstützung von Modellen, die sich um die Beteiligung von MitarbeiterInnen am Betriebskapital und Formen der Genossenschaft und Selbstverwaltung bemühen,
• Entwicklung einer alternativen, selbstverwalteten Kammer (HWK, IHK...) als Vertretung und Lobby der „Alternativen Wirtschafts-, Öko- und Sozio-Szene“; diese soll auch langfristig Weiterbildung und Schulung dieser Gruppen fördern, organisieren und/oder anbieten.

2.4 Weitere Ziele
2.4.1
Für die einzelnen Betriebsgruppen können Kriterienkataloge zur Orientierung und als Zielsetzung formuliert werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Es wird zwischen Mitgliedern, die stimmberechtigt und Fördermitgliedern, die nicht stimmberechtigt sind unterschieden.

4.2 Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Antragseingang. Die MV hat in jedem Fall der Aufnahme ein Vetorecht.
4.2.1 Natürliche Personen können die Vollmitgliedschaft beantragen, wenn sie durch die Zugehörigkeit in einem Mitgliedsbetrieb oder Mitgliedsinitiative bereits in WIBeN engagiert sind oder waren. Die Aufnahme bedarf einer zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung.

4.3 Jedes stimmeberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Erlöschen des Betriebes oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.

4.5 Der Ausschluss von Mitgliedern ist möglich, insbesondere bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger Aufforderung. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstandes muss die Mitgliederversammlung über den Ausschluss befinden.


§ 5 Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeitrag

5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften den Vereinszweck zu fördern. Vereinsmitglieder können auch als hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden.

5.2 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

5.3 Der Mitgliedsbeitrag wird zur Verwaltungsvereinfachung ausschließlich über Einzugsermächtigung gezahlt.


§ 6 Organe des Vereins und Mitgliederversammlung

6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
6.1.1 Der Vorstand kann Geschäftsführungen berufen. Die Aufgaben und Kompetenzen der GeschäfstführerInnen sind schriftlich zu fixieren.

6.2 Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ des Vereins und insbesondere zuständig für Satzungsänderungen, Wahl des Vorstandes, Aufnahme und Beendigung von Projekten, Genehmigung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, Aufnahme und Auschluß von Mitgliedern, Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

6.3 Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Voll-Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben volles Sitz- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und haben auf die Beschlussfähigkeit der MV keinen Einfluss. Die MV muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen werden.

6.4 Bei Beschlussfassung der MV hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Bei Zweifel an der Mitgliedschaft gilt der gezahlte Mitgliedsbeitrag.

6.5 Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder es gegenüber dem Vorstand beantragen. Die MV ist in diesem Fall innerhalb eines Monats oder, wenn seitens der Antragsteller die Dringlichkeit behauptet wird, innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags einzuberufen.

6.6 Die MV wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Das Protokoll wird von einem/einer Schrifterführer/in erstellt, der/die von der Versammlung zu benennen ist. Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.


§ 7 Der Vorstand und Vertretung des Vereins

7.1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen drei Zeichnungsberechtigte, wovon mindestens zwei gemeinsam unterzeichnen müssen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.

7.2 Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Kann die Wahl nach Ablauf der Amtsperiode nicht fristgerecht durchgeführt werden, so bleibt der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Einem Vorstandsmitglied kann durch die MV bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit, nachdem der/die Betreffende selbst dazu gehört wurde, das Misstrauen ausgesprochen werden. Er/sie hat sofort zurückzutreten.

7.3 Der Vorstand bleibt handlungsfähig, auch wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist.

7.4 Die Vorstandsmitglieder können nur aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.

7.5 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens,
• die Vorlage des Jahresabschlusses, die Planungen für das kommende Jahr und den Tätigkeitsbericht,
• die Einberufung der MV,
• die Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen.
Weitere Aufgaben werden ihm von der MV übertragen.

7.6 Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

7.7 Beschlüsse des Vorstandes werden, wenn möglich, im gemeinsamen Einvernehmen gefasst; im Streitfall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die MV entscheiden.

7.8 Alle Vereinsmitglieder können jederzeit Einblick in die laufenden Vorstandsaktivitäten verlangen.

7.9 Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich festzuhalten.


§ 8 Allgemeine Regeln für Vereinsämter

8.1 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind gegenüber den Mitgliedern auf Verlangen berichts- und rechenschaftspflichtig. Sie können jederzeit von der MV abberufen werden.


§ 9 Satzungsänderungen

9.1 Satzungsänderungen werden von der MV mit zweidrittel Mehrheit beschlossen.


§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt durch die MV mit zweidrittel Mehrheit.

10.2 Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine von der MV zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder Verein. Sie/er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.

10.3 Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Juni 2006 in Kraft.


Die Satzungsänderungen wurden vom Vereinsregister Montabaur unter dem AZ VR 11075 mit Schreiben vom 19.07.2006 ins Register eingetragen.